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Akkreditiv (n.)
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Akkreditiv (n.)
Beleg; Dokument; Schriftstück[Classe]
prêt et emprunt d'argent (fr)[Classe]
chose de l'étranger (fr)[ClasseParExt.]
Akkreditiv (n.)
Rechtsgeschäft; Akte; Dokument; Schriftstück; Urkunde[Classe]
(Bankgebäude; Bank), (Bankhaus; Bank), (Konto; Bankkonto; Rechnung)[termes liés]
Kredit - Schriftstück, Urkunde[Hyper.]
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Ein Akkreditiv (von lat. credere, glauben, engl. letter of credit (L/C)) ist eine Bescheinigung einer Person oder Körperschaft gegenüber einer anderen.
Ein Dokumenten-Akkreditiv ist ein selbstschuldnerisches, abstraktes, bedingtes Zahlungsversprechen der Bank eines Importeurs, in der diese sich gegenüber dem Exporteur einer Ware verpflichtet, bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente Zahlung zu leisten. Abstrakt bedeutet, dass das Zahlungsversprechen der Bank rechtlich losgelöst vom Grundgeschäft ist und selbstständig neben dem Kaufvertrag steht. Bedingt bedeutet, dass die Erfüllung des Zahlungsversprechens an Bedingungen geknüpft ist, die immer dokumentärer Natur sind.
Das Akkreditiv ist damit ein Instrument, mit dem im Außenhandel (selten auch im Binnenhandel) die Interessen von Käufern und Verkäufern von Waren ausgeglichen werden. Der Käufer erhält durch diese Form der Abwicklung die Gewissheit, dass er nur zahlen muss, wenn der Verkäufer die bestellte Ware geliefert hat und dies durch die Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente nachgewiesen hat. Der Verkäufer bekommt die Gewissheit, dass er nach Lieferung der Ware und nach der Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente bei der avisierenden (oder, wenn dies zulässig ist, einer anderen) Bank den Verkaufserlös erhält.
Grundlage ist zunächst der Abschluss eines Kaufvertrags mit der Zahlungsbedingung Dokumenten-Akkreditiv.
Hierbei handelt es sich unter anderem um
Des Weiteren verpflichtet sich die eröffnende Bank gegenüber dem Exporteur unwiderruflich, an ihn dann Zahlung zu leisten, wenn er die dokumentären Bedingungen des Akkreditivs vollständig erfüllt hat.
In seiner ursprünglichen Form als Kreditbrief, das von florentinischen Banken im Mittelalter entwickelt wurde, diente das Akkreditiv zur Bargeldversorgung auf Reisen. So konnte der tatsächliche Transport von Gold und die damit verbundenen Risiken vermieden werden.
Es gibt keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen für die Abwicklung von Akkreditiven. Es werden jedoch bei der Akkreditiveröffnung die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive ERA 600 der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris dem Akkreditiv vertraglich zugrunde gelegt. Diese regeln insbesondere die Geschäftsbesorgung der beteiligten Banken untereinander und geben den beteiligten Banken Richtlinien für die Prüfung der unter dem Akkreditiv eingereichten Dokumente. Als Interpretationshilfe der ICC für die an der Akkreditivabwicklung beteiligten Banken existiert neben den ERA 600 noch die International Standard Banking Practice (ISBP). In den ISBP werden einzelne Probleme, die in den ERA 600 nicht abschließend geklärt wurden, bearbeitet. Die Regelungen der ISBP sind für die beteiligten Banken jedoch nicht rechtsverbindlich. Bei eventuellen Streitigkeiten kann eine beteiligte Partei auch die ICC Paris direkt um deren Meinung anrufen, diese Meinungen sind in den gesammelten Decisions der ICC dokumentiert.
Da Akkreditive abstrakt, sprich losgelöst vom Grundvertrag sind, beschäftigen sich die an der Abwicklung eines Akkreditivs beteiligten Banken nur mit den Dokumenten, die die Ware verkörpern und nicht mit der eigentlichen Ware. Das heißt, dass die Bezahlung der Ware bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente auch erfolgt, wenn die Ware fehlerhaft ist. Ansprüche des Importeurs aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Exporteur müssen außerhalb des Bankweges geltend gemacht werden.
Wenn die Dokumente nicht vollständig den Anforderungen des Akkreditivs entsprechen, ist das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank hinfällig geworden. In der Regel stellt dies die Bank des Exporteurs bei der Prüfung der Dokumente fest. Allgemein gebräuchlich werden fehlerhafte Dokumente auf „Inkassobasis“ an die Bank des Importeurs weitergesandt. Diese klärt dann mit dem Importeur, ob dieser trotzdem bereit ist, die Dokumente aufzunehmen und den Akkreditivbetrag überweisen zu lassen. Da die Zahlungsverpflichtung der Bank des Importeurs bei Unstimmigkeiten der Dokumente hinfällig geworden ist, kann sie sich ebenfalls neu entscheiden, ob sie die Zahlung ausführen will. Sollte der Importeur z. B. in der Zwischenzeit insolvent geworden sein, könnte sie die Zahlung verweigern. In diesem Fall muss die eröffnende Bank nach Feststellung der Unstimmigkeiten dem Exporteur (über vorlegende Bank) mitteilen, dass sie die Dokumentenaufnahme ablehnt. Dies muss sie gemäß den „ERA 600“ innerhalb einer Frist von maximal fünf Bankarbeitstagen nach Dokumenteneingang tun. Versäumt sie diese Frist, so gelten die fehlerhaften Dokumente als aufgenommen und somit als zu bezahlen.
Vorteil für den Exporteur:
Nachteile für den Exporteur:
Vorteile für den Importeur:
die Zahlung erfolgt nur
Bis zur Bezahlung der Ware durch das Akkreditiv muss der Importeur keine eigene Liquidität einsetzen, seine Kreditlinie wird jedoch durch die eröffnende Bank belastet.
Risiko für den Importeur:
Die gelieferte Ware entspricht nicht dem Vertrag und dem Akkreditiv, obwohl Dokumente akkreditivgemäß sind. In Einzelfällen kann die Lösung hierfür z. B. die Warenprüfung durch eine Warenprüfgesellschaft sein, welche mit einem entsprechenden Zertifikat (welches auch bei der Akkreditiveröffnung als beizulegendes Dokument gefordert wurde) bestätigt, dass die Ware den Vertragsbedingungen entspricht. In der Praxis wird dies jedoch aus Kostengründen nur selten genutzt und kommt überwiegend beim Import von höherwertigen Gütern, in der Regel bei Grundstoffen, zum Einsatz.
Akkreditive gelten als Eventualverbindlichkeiten bis zur Übergabe der Dokumente an den Importeur. Sie werden separat als Zusatz in der Bilanz ausgewiesen und belasten die Eigenkapitalbindung der Bank nur teilweise, meist hälftig. Für Akkreditiveröffnung und Dokumentenprüfung werden Provisionen in Rechnung gestellt.
Mit Einführung der ERA 600 in 2007 ist die Unterscheidung zwischen unwiderruflichen und widerruflichen Akkreditiven präzisiert worden. Seither sind Akkreditive grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, im Akkreditivtext steht ausdrücklich, dass sie widerruflich sind.
Bei widerruflichen Akkreditiven kann das Akkreditiv bis zur Einreichung akkreditivkonformer Dokumente durch den Exporteur bei der aufnehmenden Bank durch den Importeur widerrufen oder geändert werden. Da es damit dem Exporteur nur unzureichende Sicherheiten für die Abwicklung des Geschäftes bietet, ist es in der Praxis kaum gebräuchlich.
Bei einem unwiderruflichen Akkreditiv müssen alle vier an der Abwicklung des Geschäftes Beteiligten (in der Reihenfolge der Bearbeitung: Importeur, Bank des Importeurs, Bank des Exporteurs, Exporteur) einer nachträglichen Änderung bzw. Löschung des Akkreditivs zustimmen, damit die Änderung wirksam wird.
Durch die Eröffnung eines Akkreditivs wird ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank des Importeurs begründet. Um dem Exporteur zusätzlich zu diesem Zahlungsversprechen eine weitere Sicherheit zu geben, ist es möglich, dass zusätzlich zu dem Zahlungsversprechen der Bank des Importeurs ein Zahlungsversprechen der Bank des Exporteurs (oder einer dritten Bank, z. B. der Weltbank oder einer internationalen Entwicklungsbank) ausgesprochen wird. Dieses zweite Zahlungsversprechen dient der Absicherung von Risiken, die in der Bank des Importeurs (Länder- und/oder Bankenrisiken) und in dem Staat des Importeurs (z. B. Risiko eines Zahlungsmoratoriums auf Grund von Devisenmangel oder des Konvertierungs- und Transferrisikos, bei dem es der Auslandsbank nicht erlaubt ist, einheimische Währung zu tauschen (konvertieren) oder Devisen ins Ausland zu transferieren) begründet sein können. Eine Akkreditivbestätigung setzt voraus, dass die Bank des Importeurs im Akkreditiv ausdrücklich einen Bestätigungsauftrag erteilt. Die bestätigende Bank haftet dem Exporteur gegenüber für die Nichteinhaltung der Akkreditivverpflichtung durch die eröffnende Bank. In der Bestätigungsklausel behält die bestätigende Bank sich in der Regel eine Karenzfrist vor, nach der sie anstelle der eröffnenden Bank Zahlung leistet.
Eine Bestätigung ohne Auftrag der Auslandsbank ist in der Bankensprache eine Ankaufszusage oder stille Bestätigung. In beiden Fällen prüft die bestätigende Bank die Kreditwürdigkeit der eröffnenden Bank und verbucht in ihren Büchern einen Kredit für diese Bank.
Banken bestätigen in der Regel nur Akkreditive, bei der die bestätigende Bank die Zahlung nach Prüfung der Dokumente auslösen kann. I.d.R. ist die bestätigende Bank auch die Bank, die die Dokumente prüft. Nach Feststellung der Konformität der Dokumente mit dem Akkreditiv teilt die bestätigende/aufnehmende Bank der eröffnenden Bank mit, dass die Dokumente aufgenommen wurden und fordert diese auf, innerhalb von drei Bankarbeitstagen für die Kontodeckung zu sorgen bzw. dass sie sich bei einer in der L/C Eröffnung angegebenen Bank reimboursiert bzw. dass sie das Loro-Konto der eröffnenden Bank belastet.
Bei der Abwicklung von Handelsgeschäften kommt es regelmäßig vor, dass sogenannte Handelsketten entstehen. Der Importeur einer Ware ist häufig nicht der Endverbraucher bzw. der Groß- oder Einzelhändler einer Ware sondern nur ein Zwischenhändler. So bedienen sich z. B. häufig Firmen der Dienste von Zwischenhändlern, um Waren einzukaufen, für die sie in den entsprechenden Märkten nicht über ausreichende Marktkenntnisse verfügen.
Wenn diese Zwischenhändler nicht über genügend eigene Liquidität bzw. Kreditlinien verfügen, um den Einkauf mittels eines Akkreditivs abzuwickeln, wird häufig das Instrument einer Akkreditivübertragung gewählt, um den Zwischenhändler in die Lage zu versetzen, den Einkauf abzuwickeln.
Der Ablauf ist wie folgt: Der Endabnehmer eröffnet ein Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers. In diesem Akkreditiv ist ausdrücklich aufgeführt, dass es übertragen werden kann. Dieser Übertragungsvermerk kann auch eingeschränkt sein. So kann die Übertragung auf einen bestimmten Lieferanten oder ein bestimmtes Land beschränkt sein, ebenso können bestimmte Lieferanten, Länder etc. ausgeschlossen werden. Die Bank des Zwischenhändlers erhält von dem Zwischenhändler den Auftrag, das Akkreditiv (oder bei teilbaren Akkreditiven einen Teil des Akkreditivs) an einen bestimmten Lieferanten zu übertragen. Dabei werden laut ERA 600, von drei Ausnahmen abgesehen, die Ursprungsbedingungen des Akkreditivs 1:1 an den Zweitbegünstigten übertragen. Die Ausnahmen sind der Preis (in der Regel kauft der Zwischenhändler zu einem geringeren Preis ein, als er an den Endabnehmer fakturiert) und die Liefertermine sowie die Akkreditivlaufzeit, die verkürzt werden können. Da die Bank des Zwischenhändlers hier keine eigenständige Zahlungsverpflichtung übernimmt, sondern nur die Zahlungsverpflichtung der eröffnenden Bank weiterreicht, muss sie die Kreditlinie des Zwischenhändlers nicht belasten. Bestandteil der Übertragung ist die Verpflichtung der eröffnenden Bank auch „Dokumente von dritter Seite“ zu akzeptieren. Die übertragende Bank ist immer auch Zahlstelle für das Akkreditiv, das heißt sie prüft für die beiden anderen beteiligten Banken die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Dokumente. Bei Dokumentenvorlage durch den Exporteur prüft die übertragende Bank die Dokumente und nimmt vom Zwischenhändler eine Austauschrechnung entgegen, um das Akkreditiv der eröffnenden Bank ausnutzen zu können. Wenn sie von der eröffnenden Bank den Zahlungseingang auf dem Konto des Zwischenhändlers verbucht, reicht sie den Erlös für den Exporteur auf das Konto bei seiner Bank weiter.
Theoretisch ist es auch möglich, ein Akkreditiv mehrfach zu übertragen. Dies ist wegen der Komplexität einer solchen Konstruktion in der Bankpraxis jedoch extrem selten.
Ein weiteres Instrument zur Abwicklung des Kaufes für einen Zwischenhändler, das ohne Nutzung eigener Liquidität bzw. Kreditlinie aus dem Akkreditiv abgeleitet werden kann, ist die Hinauslegung eines unwiderruflichen Zahlungsauftrags durch seine Bank.
In der Literatur über Akkreditive taucht regelmäßig der Begriff des revolvierenden Akkreditivs auf. Damit ist ein Akkreditiv gemeint, das nach Ausnutzung wiederauflebt und durch den Exporteur neu ausgenutzt werden kann. Es wird zwischen zwei Grundformen dieses Akkreditivs unterschieden:
Bei einem revolvierenden Akkreditiv würde sich die eröffnende Bank gegenüber dem Exporteur verpflichten, in einem bestimmten Zeitraum (zum Beispiel einem Monat) ordnungsgemäße Dokumente bis zu einem Wert von X aufzunehmen. Nach Ablauf des Kalendermonats könnte der Exporteur im Folgemonat erneut Dokumente unter dem Akkreditiv einreichen, bis entweder ein im Akkreditiv genannter Gesamtbetrag erreicht ist oder das Akkreditiv durch Fristablauf ungültig wird. Beim kumulativ revolvierendem Akkreditiv könnte der Exporteur in den Folgeperioden auch die Akkreditivbeträge ausnutzen, die in den Vorperioden nicht genutzt wurden, beim einfach revolvierendem Akkreditiv verfallen die nicht ausgenutzten Beträge.
In der Praxis hat diese Akkreditivform keine Bedeutung. Da bei einem revolvierenden Akkreditiv die eröffnende Bank die Kreditlinie des Importeurs in Höhe der maximal errechneten kumulierten Ausnutzungen über die gesamte Kreditlaufzeit belasten würde (und entsprechende Kreditprovisionen vereinnahmen müsste) ist diese Abwicklungsform für Importeure i. d. R. nicht interessant.
Für die Abwicklung regelmäßig vorkommender Lieferungen wird üblicherweise durch den Importeur eine langfristige Zahlungsgarantie zugunsten des Exporteurs bei der Hausbank des Importeurs beauftragt.
Im Gegensatz zum Sichtakkreditiv (Auszahlung erfolgt bei Einreichung akkreditivkonformer Dokumente) wird hier dem Importeur ein Zahlungsziel eingeräumt „deferred payment L/C“.
Hinweis im Akkreditiv: „available … 90 days after sight“ „available … 90 days after B/L-Date“ oder ähnlich. Im Fernen Osten wird diese Akkreditivart oft auch „usance L/C“ genannt. Davon wird aber mittlerweile auch kein Gebrauch mehr gemacht und die westliche Variante zur Vereinheitlichung genommen.
In der Betrugszene werden gefälschte Akkreditive mit der englischen Bezeichnung Letter of Credit verschiedentlich Kapitalanlegern zu äußerst günstigen Konditionen zur Vorfinanzierung angeboten. Aussteller ist eine vermeintliche „Prime-Bank“. Die Betrüger gehen hierbei mit hoher Professionalität vor – angefangen von einer professionellen Fälschung des Briefpapiers bis hin zu sauber kopierten Unterschriften tatsächlich berechtigter Aussteller.
In der Betrugszene werden Letter of Credit nahezu ausnahmslos – unaufgefordert – per Telefax versandt, da so eine gefälschte Unterschrift sehr schwer als solche erkennbar ist. Es handelt sich hierbei meist um Kreditbriefe, bei denen üblicherweise keine Warendokumente verlangt werden und die in Ländern mit Devisenbewirtschaftung zur Vorlage ausgestellt sind.
Im diplomatischen Zusammenhang bedeutet Akkreditiv (auch Kreditiv)[1] das Beglaubigungsschreiben, das die Regierung des Entsendestaates zur Akkreditierung eines Diplomaten zur Vorlage bei der Regierung des Empfangsstaats ausstellt.
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