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Erbfolge (n.f.)
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Erbfolge (n.)
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Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge.
Inhaltsverzeichnis |
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden, sofern keine gewillkürte Erbfolge vorliegt, die Erben Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzession) des Erblassers. Erben sind nach den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch der Ehegatte (§ 1931 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG) des Erblassers, dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), dessen Eltern und deren Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung) usw.
Sind die gesetzlichen Erben eines Erblassers nicht bekannt, so wird eine Erbenermittlung durchgeführt.
Liegt dagegen ein rechtswirksames Testament (§ 1937 BGB), ein wirksames gemeinsames Testament (§ 2265 BGB), ein wirksamer Erbvertrag (§ 1941 BGB) (alles Verfügungen von Todes wegen) vor, so wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
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