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⇨ definição - Wikipedia
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Geschenk (n. neu.)
''rarely:'' Präsent, Andenken, Angebinde, Angedenken, Aufmerksamkeit, Bescherung, Erbstück, Gabe, Gnade, Mitbringsel, Stiftung, Zueignung, Präsent (literary)
Artikel (n.m.)
Abhandlung, Absatz, Abschnitt, Arbeit, Aufsatz, Beitrag, Bericht, Dissertation, Erzeugnis, Essay, Fabrikat, Gebrauchsgüter, Gegenstand, Geschlecht, Gesetzesabschnitt, Gut, Güter, Handelsartikel, Handelsgut, Kapitel, Klausel, Konsumgut, Objekt, Paragraf, Paragraph, Passage, Passus, Produkt, Punkt, Sache, Stück, Teil, Vertragsabschnitt, Ware, Zeitungsnotiz, Zeitungstext, Geschlechtswort (Sprachwissenschaft, Linguistik)
⇨ (Geschenk)Verpackung • Geschenk des Himmels • als Geschenk einpacken • ein Geschenk machen • kleines Geschenk • zum Geschenk machen
⇨ Das Geschenk Cäsars • Ein Geschenk der Kultur • Ein Geschenk des Himmels • Ein Geschenk des Himmels – Vater der Braut 2 • Ein pikantes Geschenk
⇨ 14 Bamberger Artikel • 17-Artikel-Verfassung • Artikel (Wortart) • Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 115b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 19 Verlag • Artikel 19 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 30 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 301 (Türkisches Strafgesetzbuch) • Artikel 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 57 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 58 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel 9 der Japanischen Verfassung • Artikel 92 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland • Artikel-29-Datenschutzgruppe • Artikel-36-Ausschuss • Artikel-Marketing • Ausschuss nach Artikel 36 • Ausschuss nach Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union • Badener Artikel • Barmer Artikel • Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG • Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes • Ilanzer Artikel • Inkorporierte Artikel der Weimarer Reichsverfassung • Leipziger Artikel • Liste der Artikel des Grundgesetzes • Marburger Artikel • Memminger Artikel • Neununddreißig Artikel • Organische Artikel • Review-Artikel • Schleitheimer Artikel • Schmalkaldische Artikel • Schwabacher Artikel • Torgauer Artikel • X-Artikel • Zwölf Artikel
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Geschenk (n.)
offrande, chose offerte (fr)[Classe]
petit objet décoratif (fr)[ClasseParExt.]
Angebinde; Bescherung; Geschenk; Aufmerksamkeit; Präsent[ClasseHyper.]
(Gesellschaft; Feier; Feierlichkeit; Fest)[termes liés]
Geschenk (n.)
factotum (en)[Domaine]
UnilateralGiving (en)[Domaine]
Errungenschaft - Betrag[Hyper.]
schenken, überreichen, verschenken - ausstatten, stiften[Dérivé]
Geschenk (n.)
Artikel (n.)
Artefakt, Werk[Hyper.]
Artikel (n.)
article (extension) (fr)[ClasseHyper.]
déterminant et article (fr)[ClasseHyper.]
determinative, determiner (en)[Hyper.]
Artikel (n.)
condition juridique (fr)[Classe]
(Vermietung; Mieten), (Vermieter; Vermieterin), (Zinse; Pacht; Miete; Mietbetrag)[termes liés]
contrat juridique (fr)[DomainDescrip.]
facture (fr)[DomainDescrip.]
budget, plan comptable, bilan, ... (fr)[DomainDescrip.]
constitution politique (fr)[DomainDescrip.]
Artikel (n.)
Geschenkartikel (n.)
Descripteurs EUROVOC (fr)[Thème]
Wikipedia
Ein Geschenk (von (ein)schenken, also dem Bewirten eines Gastes) ist die freiwillige Übertragung des Eigentums, zum Beispiel einer Sache oder einem Recht an einen anderen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Im übertragenen Sinne kann man auch jemandem seine Aufmerksamkeit, sein Vertrauen oder seine Liebe schenken.
Schenken kann ein Ausdruck altruistischen Handelns sein, oder aber einen gewissen sozialen Druck auf den Beschenkten ausüben, dem Schenkenden seinerseits für einen Gefallen oder ein Geschenk verpflichtet zu sein.
Gegenstände werden als Geschenk oft in Geschenkpapier verpackt. Geschenkband ist ein farbiges, dekoratives Band, mit dem Geschenke verziert werden. Es ist heutzutage in aller Regel aus Kunststoff und wird mit dekorativen Schleifen am Geschenk befestigt.
Ein Geschenk, das dem Beschenkten nichts Gutes tun, sondern ihm Unheil bringen soll, ist (in gehobener Sprache) ein Danaergeschenk.
Inhaltsverzeichnis |
Angenommene Geschenke verpflichten, denn sie sind vom Schenkenden immer mit einer Erwartung an den Beschenkten verbunden; sie sind also - soziologisch betrachtet - eine soziale Sanktion, die eine soziale Antwort verlangt, etwa eine Dankesgeste, eine Gegengabe, eine freundlichere Einstellung zum Schenkenden oder das Einstellen feindseliger Handlungen.
Mögliche Motive:
Beliebte Geschenkanlässe sind Feste und Feiern:
Des Weiteren sind je nach Kulturkreis und Anlass auch Gastgeschenke bei Besuchen üblich. In der Diplomatie sind Gastgeschenke bei Staatsbesuchen obligatorisch.
Der Begriff der Gabe spielt besonders in den Philosophien von Emmanuel Lévinas und Jacques Derrida eine wichtige Rolle. Er wird hier insbesondere diskutiert im Zusammenhang mit Begriffen wie Gastfreundschaft, Ökonomie und Zeit (vgl. die französische Polysemie von présent gegenwärtig/anwesend und Geschenk).[1] Eine Gabe, so Derrida, sei ohne Erwartung einer Gegengabe praktisch nicht denkbar, gleichzeitig aber schlösse das Konzept „Gabe“ in Reinform eine solche Erwartung gerade aus. Diese „unmögliche Möglichkeit“ (vgl. Paradoxie) ist Grundlage einer Ethik der Dekonstruktion.
Die Analysen von Derrida beziehen sich besonders auf Martin Heidegger und dessen Begriff des „es gibt“ sowie den berühmten Essai sur le don des französischen Soziologen Marcel Mauss von 1925 (siehe unten).
Bronisław Malinowski erforschte in einer bahnbrechenden Studie die Grundlagen von Geschenkökonomien anhand von Völkern der Südsee (vgl. Kula), in denen eine Kultur der Gabe besteht, die jenseits der Tauschökonomie funktioniert.[2] Marcel Mauss erläuterte mit solchen Forschungen, dass viele westliche Ideen von Geben, Nehmen, Schenken, Empfangen usw. auf denselben logischen Grundlagen ruhen wie der freie Markt und entsprechend nur einige Aspekte des Schenkens erfassen.[3]
In der Tradition der indianischen Kwakiutl am Unterlauf des Columbia River war es unter Häuptlingen unabweislich, Geschenke reichlicher zu erwidern. Das hatte nicht selten zur Folge, dass sich einer (oder beide) am Ende ruinierte.
Noch heute wird bei vielen Stämmen Amerikas das Schenken in Form des s.g. "give away" (vergleiche Potlatch) gepflegt und bei Veranstaltungen und Zeremonien werden Verwandte und Freunde reich beschenkt. Dies sind häufig Decken, Pferde, sogar Autos oder einfach praktische Dinge des täglichen Lebens.
Im alten Rom wurden während der Neujahrsfeiern kleine symbolische Geschenke gemacht, wie etwa ein Zweig eines bevorzugten Baumes oder Früchte des eigenen Gartens. Diese Geste sollte dem Schenkenden viel Glück im kommenden Jahr bringen.
Im deutschen Privatrecht bedarf ein Geschenk immer der Annahme, also je einer Willenserklärung des Schenkenden und des Beschenkten. Erst durch diesen Schenkungsvertrag kommt es zustande. Allgemein gilt der volkstümliche Grundsatz: „Geschenkt ist geschenkt - wieder holen ist gestohlen“. Juristische Ausnahmen hierzu wie grober Undank findet man unter Schenkung.
Zu unterscheiden sind die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung, § 516 BGB) und das Schenkungsversprechen (z.B. zur Übertragung eines Grundstücks, bei dem Formerfordernisse zu wahren sind, § 518 BGB). Die Schenkung setzt eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten voraus, bei dem sich beide Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit einig sind.
Keine Schenkungen sind zum Beispiel die Ausstattung des Kindes im Sinne des § 1624 BGB und die so genannten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. Von einer solchen spricht man, wenn sich Ehegatten Vermögensgegenstände zuwenden, die ihren Rechtsgrund in der bestehenden Ehe haben. Zusätzlich kann der Schenker anordnen, dass sich der Beschenkte die Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB auf den Erbteil oder nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Dienstkräften wie beispielsweise Beamten ist es nach dem Dienstrecht untersagt, Geschenke anzunehmen bzw. zu behalten. Damit soll vermieden werden, dass die Objektivität in der Erfüllung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt wird (siehe auch Vorteilsannahme).
Das österreichische ABGB regelt in den §§ 938–942, 944 und 945 die Schenkung. Danach handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache um eine Schenkung (§ 938 AGBG). Nach § 285 ABGB umfasst dieser Sachenbegriff aber auch Forderungen und allgemeine Rechte. Wie in Deutschland und der Schweiz handelt es sich um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag. Der Vertrag wird als einseitig den Beschenkenden verpflichtender Vertrag aufgefasst. Damit es sich nach österreichischem Recht um eine Schenkung handelt muss der Schenkende einen Schenkungswillen haben und mit in Schenkungsabsicht handeln. Unentgeltliche Überlassungen, etwa zu Werbezwecken, können daher unter Umständen keine Geschenke sein. Seit 1875 ist ein Schenkungsvertrag, wenn die Sache nicht sogleich übergeben wird, nur gültig, wenn ein Notariatsakt durchgeführt wird (§ 943 ABGB). Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz, auch wenn sie dem Rechtsempfinden in der Bevölkerung zu widersprechen scheint.[4]
In der Schweiz handelt es sich bei Schenkungen um Verträge, die auf die unentgeltliche Erbringung einer Leistung ohne vorbestehenden rechtlichen Anlass gerichtet sind. Im schweizerischen Obligationenrecht ist die Schenkung seit einer Revision seit 1911/1912 in den Art. 239-252 geregelt. Die Regelung zeigt starke Einflüsse des deutschen BGB. Schenkungen können nach schweizerischem Recht nicht nur auf Gegenstände (Sachschenkung), sondern auch auf die Abtretung von Forderungen oder ähnliches gerichtet sein. Es handelt sich nach schweizerischem Recht um einen schuldrechtlichen Vertrag. In der Schweiz ist allerdings die Wertung, ob es sich um eine Schenkung handelt, objektiv und nicht nach den Vorstellungen der Parteien zu beurteilen.[5]
Artikel (lat. articulus „Abschnitt“, „Teil“ (einer Rede)) bezeichnet:
Siehe auch:
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe. |
Geschenkartikel sind im weitesten Sinn alle als Geschenk geeigneten, gewerblich gehandelten Gegenstände. Dennoch werden etwa Bücher oder CDs nicht den Geschenkartikeln zugeordnet, obwohl diese Artikel oft verschenkt werden. Im Sprachgebrauch werden mit Geschenkartikeln in erster Linie kunstgewerbliche Gegenstände, Artikel zur Gestaltung der Wohnung, kleine Alltagshelfer, Scherzartikel und Souvenirs verbunden. Die deutsche Bezeichnung Geschenkartikel für diese Produktfamilie ist problematisch, da viele dieser Gegenstände auch für den Eigenbedarf erworben werden. Das englische Äquivalent fancy goods (aparte, phantasievolle Artikel) umreißt diese Warengruppe etwas präziser.
Da unter Geschenkartikel ein nur vage definiertes Sortiment fällt, existiert für Deutschland keine konforme statistische Markterhebung. Zielpersonen für Anbieter von Geschenkartikeln sind Menschen im jugendlichen und mittleren Alter. Gehobene, exklusive Geschenkartikel werden auch von älteren, lifestyle-orientierten Kunden gekauft.
Geschenkartikel werden in der Regel von Privatpersonen zur Beziehungspflege eingesetzt. Unternehmen verwenden zur Betreuung von Kunden oder Geschäftspartnern zumeist mit Kontaktdaten der Firma versehene Werbeartikel.
Neben Fancy Goods hat sich im Rahmen der Anglisierung auch der Begriff Gadget durchgesetzt. Ursprünglich als Sammelbegriff für technische Spielereien für Technikverliebte verwendet, wird Gadget inzwischen für alle Artikel verwendet, die zwar eigentlich überflüssig aber dennoch beliebt sind. Genau das gleiche gilt auch für Geschenkartikel, schöne und nützliche Dinge, die man gerne hätte.
Im B2B Bereich wird aver vielmehr der Begriff "Werbeartikel", "Werbemittel" ( Werbemittel sind sämtliches von Werbefachleuten (Grafiker, Werbeagenturen, Werbemittelhändler, Hersteller von Werbeartikel usw.) gestaltetes Werbematerial, das den Kommunikationsprozess einer Werbebotschaft ermöglicht. Dies können beispielsweise Prospekte, Anzeigen, Werbebriefe, Plakate, Rotair, Displays, Werbeartikel, Werbegeschenke, Giveaway, Streuartikel uvm. sein[1], oder "Give-Away" verwendet, da hier der eigentliche Zweck des Geschenks deutlicher zum Ausdruck gebracht wird. Werbeartikelhändler sind in Deutschland in Verbänden organisiert. Im Jahr 2011 wurden ca. 3,46 Milliarden Euro in der Werbeartikel-Branche umgesetzt. Nach einer repräsentativen Umfrage des GWW (Gesamtverband der Werbeartikelwirtschaft) werden von 58 % der befragten Unternehmen Werbeartikel als Marketingmaßnahme eingesetzt.
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