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Definição e significado de Grundherrschaft

Definição

definição - Wikipedia

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Wikipedia

Grundherrschaft

                   
  Barhäuptige Bauern liefern ihre Abgaben an den Grundherren ab. Holzschnitt aus dem 15. Jahrhundert

Bei der herrschaftlichen Organisationsform der Grundherrschaft (in Österreich-Ungarn auch als Patrimonialherrschaft bezeichnet) handelte es sich um die vom Mittelalter bis zur Frühneuzeit vorherrschende rechtliche, wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur des ländlichen Raums.

Inhaltsverzeichnis

  Begriff

Grundherrschaft ist ein Begriff aus der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Sozialgeschichte.

Der Grundherr (in der Regel Adlige, die Kirche, Klöster oder der König) war dabei nicht nur Grundeigentümer (siehe auch: Allod) oder Inhaber eines Lehens mit Verfügungsgewalt über das Land, sondern er übte zumeist auch weitreichende weitere Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen aus. Dem Grundherrn oblag sowohl die rechtliche Verwaltung und Nutzungsvergabe von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen als auch die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, wie der Polizeigewalt und der niederen Gerichtsbarkeit (Hofgericht), mit dem Recht, geistlich oder weltlich über seine Untertanen zu richten. Gleichzeitig hatte der Grundherr aber seinen Grundholden (Untertanen) „Schutz und Schirm“ zu gewähren. Die Grundherrschaft umfasste somit nicht nur eine eng mit dem Feudalismus zusammenhängende agrarische Wirtschaftsform, sondern eine Herrschafts- und Besitzstruktur, die alle Bereiche des mittelalterlichen Lebens umfasste und Formen wie Leibherrschaft, Schutzherrschaft, Gerichtsherrschaft, Zehntherrschaft, Vogteigewalt und Dorfobrigkeit betreffen konnte. Kriegschaft setzte aber nicht zwingend die Leibherrschaft voraus.

Die Untertanen standen in unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen zum Grundherrn und hatten Abgaben (Gülte) und Frondienste zu leisten. Sie konnten aus Naturalleistungen, Dienstpflichten (Hand- und Spanndienste) und anderen Abgaben oder Leistungen bestehen, die jährlich, wöchentlich (die Frondienste) oder auch bei bestimmten Ereignissen, wie zum Beispiel anlässlich eines Erbfalls, eingefordert wurden. In manchen Fällen bestand die Pflicht, die im Eigentum des Grundherrn stehende Mühle gegen Gebühr zu nutzen, wenngleich es in solchen Fällen schon von jeher seitens der Grundherrschaft einen Zwang gegenüber der Dorfgemeinschaft gab, vor allem, wenn sie einen Gemeinschaftsbetrieb (Allmende) darstellte. Die Form des Abhängigkeitsverhältnisses reichte vom reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft. Wohlhabende Grundherren besaßen in der Regel nicht einzelne Gehöfte, sondern ganze Dörfer und Landstriche. Häufig teilten sich verschiedene Grundherren die Rechte an einem Dorf, was die tatsächlichen Rechtsverhältnisse äußerst kompliziert machte.

Aber auch der Grundherr hatte Pflichten zu erfüllen („Treue und Gehorsam“ gegen „Schutz und Schirm“): Er musste den Abhängigen wirtschaftliche Grundsicherung und Unterstützung bei Krankheit, Missernten oder Katastrophen gewähren sowie Schutz, z. B. vor Kriegsdienst bieten. Innerhalb seiner Herrschaft hatte er für den Frieden zu sorgen, Streit zu schlichten oder Friedensbrecher zu bestrafen, evtl. mit Hilfe eines Schiedsgerichtes.

Der Grundherr besaß in der Regel das Patronatsrecht, konnte die Geistlichen seines Herrschaftsbereiches bestimmen, die nicht selten aus seiner eigenen Verwandtschaft kamen. Für seine Kirchen beschaffte der Grundherr oft Reliquien, welche auf dem Altar aufgestellt wurden, der über den Gebeinen der Familie des Grundherren stand. Hiermit hatten die Ahnen des Grundherrn einen wesentlichen Vorteil: Im Mittelalter ging man davon aus, dass die Gebeine der Heiligen am jüngsten Tag zum Himmel aufsteigen würden und die Überreste der Toten, die in der Nähe lagen, mit ihnen.

Klerikaler Landbesitz – und somit Grundherrschaft durch die Kirche oder einzelne Klöster – ergab sich aus Schenkungen und Vererbungen durch weltliche Grundherren (die damit ihr Seelenheil fördern wollten), unterschied sich ansonsten aber nicht von der weltlichen Grundherrschaft.

  Geschichte

Grundherrschaften hat es vermutlich schon lange vor der Entstehung der Schrift gegeben. Das Entstehen der Institution „Grundherrschaft“ abendländischer Prägung muss allerdings im Zusammenhang mit der Christianisierung der europäischen Bevölkerung gesehen werden.

Die Feudallasten wurden dabei im Laufe der Zeit schrittweise verändert und häufig erhöht. Naturalabgaben spielten bis zum Ende der Grundherrschaft eine wichtige Rolle, aber seit dem späten Mittelalter wuchs auch das Interesse des Grundherrn, Sachabgaben in Geldzahlungen umzuwandeln. Allerdings konnte es sich aus der Sicht des Grundherrn lohnen, weiterhin Naturalabgaben zu erheben, wie den Zehnten "in natura" zu ziehen oder Frondienste statt eines Dienstgeldes zu verlangen.

Mit dem Übergang zur hohen Geldwirtschaft und der Verlagerung der Wirtschaftsmacht in die Städte, weg vom Land und von der Agrarwirtschaft, setzte eine Entwertung der ländlichen Produktion und feudalen Machtverhältnisse ein. Dies führte zunächst zu Ritteraufständen, dann zu den Bauernkriegen der frühen Neuzeit. Dies änderte nichts daran, dass in Deutschland bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts die Grundherrschaft die ländliche Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung entscheidend prägte.

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts setzten in einigen Territorien Reformen ein, die zumindest die vorhandene Grundherrschaft reformierten wie die Umwandlung von Naturalleistungen in Geldzahlungen oder die Aufhebung der Leibeigenschaft. Diese Reformen stellten aber das System selbst nicht in Frage.

In Frankreich und dem Rheinland (linksrheinisch) wurde die Grundherrschaft im Laufe der Französischen Revolution abgeschafft, in Deutschland ab 1807 infolge des Oktoberedikts bzw. durch die französischen Reformgesetze nach 1808. In den Rheinbundstaaten wurden diese Reformen nach 1814 oft wieder zurück genommen, aber 1831 wurden wichtige Reformgesetze („Ablösungen“) erlassen. Einen weitgehenden Abschluss erfuhren die Reformen durch die Revolution von 1848. Sie endeten mit der Übertragung des Rustikalbesitzes gegen Entschädigung auf die Bauern, während der direkt bewirtschaftete Dominikalbesitz privates Grundeigentum und vielfach Großgrundbesitz wurde.

Auslösend für die Aufhebung der Grundherrschaft im cisleithanischen Teil von Österreich war die Revolution von 1848/49. Der jüngste Abgeordnete des konstituierenden Reichstages Hans Kudlich, ein noch nicht 25-jähriger Bauernsohn aus Lobenstein in Österreichisch-Schlesien und Student in Wien, hatte am 26. Juli 1848 den fundamentalen Antrag gestellt: „Die Reichsversammlung möge beschließen: Von nun an ist Untertänigkeitsverhältnis samt allen Rechten und Pflichten aufgehoben, vorbehaltlich der Bestimmungen, ob und wie eine Entschädigung zu leisten sei.“ Das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 gab bereits den Beschluss dieser Aufhebung der Untertänigkeit der Bauern bekannt. Diese individuelle Freiheit bedeutete jedoch den Zwang zur Übernahme von Ablöseverpflichtungen. Ein Drittel der festgesetzten Barsumme war binnen 20 Jahren zu leisten; jede laufende Steuerleistung erfolgte nur mehr in Geld, das an den Staat, repräsentiert durch das Steueramt abzuliefern war.

  Herrensitz

Jede Grundherrschaft hatte auch ihren Herrensitz. Im Mittelalter war das zumeist eine Burg, später ein Schloss oder Herrenhaus. Der Herrensitz beherbergte die Familie des Inhabers der Grundherrschaft mit den Bediensteten; er war zugleich aber auch deren wirtschaftlicher und verwaltungstechnischer Mittelpunkt.

  Forschungsgeschichte

Die Bezeichnung grundherr lässt sich als Übersetzung des älteren dominus terrae oder dominus fundi nach 1300 fassen. Sie entstand in einer Zeit, als Stadtbürger und Territorialherren aus ökonomischen und politischen Gründen um die Trennung von Eigentum (proprietas) und Herrschaft (potestas) stritten, die seit der Spätantike immer enger miteinander vermengt worden waren. Dabei meinte die Grundherrschaft zu dieser Zeit einen Sonderfall der Herrschaft, nämlich den einer besonderen Beziehung eines Herrn zu seinem Boden (und den daran haftenden Menschen). Seit dem Frühmittelalter war es zu einer Verselbstständigung von Teilgewalten und ihrer Neukombination gekommen, jede Verfügungsgewalt oder Einkunftsform erhielt dem Anspruch nach ihr eigenes Recht. Als dingliche und persönliche, kirchliche und weltliche, öffentliche und private Aspekte zunehmend auseinandertraten, half das Römische Recht mit seinem Konzept der Trennung von Obereigentum und Nutzungseigentum einen sachenrechtlichen Begriff der Herrschaft (dominium) zu finden. Die in der Spätantike einsetzende „Verschlingung von Bodeneigentum und ländlicher Herrschaft“ (L. Kuchenbuch) wurde in einem zähen Prozess wieder aufgelöst. Trotz dieser obrigkeitlich und ökonomisch ausgerichteten Sachherrschaftstheorie blieb die Spannung zur ländlichen Herrschaftspraxis bestehen. So kam zwar Ende des 16. Jahrhunderts das Abstraktum der Grundherrschaft auf, und es entstand eine juristische Tradition privater Sachherrschaft über Grund und Boden, doch änderte dies bis Ende des 18. Jahrhunderts wenig an diesem Widerspruch. Im Gegenteil kam mit dem bürgerlichen Zeitalter ein zunehmender Gebrauch der Begriffe Feudalismus und Grundherrschaft auf, der dazu diente, das auf der Verbindung von adligem Eigentum und privater Herrschaft beruhende Ancien Régime zu bekämpfen. Mit der Bauernbefreiung und der Einbeziehung des adligen Großgrundbesitzes in die kapitalistische Wirtschaft verlor der Begriff Grundherrschaft schnell seine ideologische Ausrichtung.

Im Vorfeld der Reichsgründung interessierte im Zusammenhang mit der Grundherrschaft zunächst die Frage, ob sie zu den „Ureinrichtungen Germaniens“ gehört habe. Dabei wurde die Frage der Freiheit und Genossenschaftlichkeit einer Gesellschaft, die ohne Privateigentum gewesen sei, zunehmend auf der Grundlage der Annahme des Bodenbezugs der Herrschaft diskutiert. Dabei wurde der Begriff der Grundherrschaft zu einem sozialen und wirtschaftlichen Systembegriff. Der herausgearbeiteten Spannungen zwischen Sachen- und Personenrecht, Grundeigentum und Herrschaft inspirierten immer wieder die Forschung.

1878 warf Karl Theodor von Inama-Sternegg die These auf, die dramatische Ausbildung der großen Grundherrschaften während der Karolingerherrschaft sei eine Wende gewesen, die Villikationsverfassung habe dabei dem ländlichen Alltag den Rahmen gegeben. 1881 bis 1886 wies Karl Lamprecht in seinem Deutschen Wirtschaftsleben im Mittelalter der Forschung den Weg zu Regionalstudien, wie er es anhand des Mosellandes vorgeführt hatte. Zugleich machte er auf die Verstreutheit der Herrschaftsgebiete aufmerksam. Die etatistisch ausgerichtete Forschung Georg von Belows diskreditierte zwar diese Richtung über Jahrzehnte, doch die Verbindung von Geographie, Soziologie und Geschichte erwies sich als fruchtbarer. Es war einer von Lamprechts Nachfolgern, Rudolf Kötzschke, der anhand seiner Untersuchungen zur Abtei Werden ab 1901 eine tiefgehende Studie vorlegte und die Vorstellungen vom grundherrschaftlichen Gefüge durch die auf Abgabenorganisation basierende „Hebeverfassung“ erweiterte.

Alfons Dopsch trug ebenfalls einen Teil zur Relativierung der Lehre Inamas bei. Seine überaus breit angelegte Wirtschaftsentwicklung in der Karolingerzeit erlangte dadurch Einfluss, dass sie Typisierungen ausgehend von den Trägern, also König, Geistlichkeit, weltliche Herren, schuf, und vor allem, dass Dopsch landeskundliche, verfassungsgeschichtliche und ausländische Arbeiten einbezog und die bekannten Quellen neu deutete.

Erst 1935 bis 1941 kamen im deutschsprachigen Raum neue Impulse hinzu. So kamen Impulse von der konjunkturorientierten Wirtschaftsgeschichte, wie sie vor allem Wilhelm Abel in seiner Habilitationsschrift Agrarkrisen und Agrarkonjunktur in Mitteleuropa vom 13. bis zum 19. Jahrhundert verkörperte. Diesem Werk folgte 1943 Die Wüstungen des ausgehenden Mittelalters. 1962 versuchte er diese Ergebnisse in Geschichte der deutschen Landwirtschaft vom frühen Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert auf das Frühmittelalter zu übertragen und die Frage nach der Bedeutung der Grundherrschaft für den Wandel der Wirtschaft zu stellen.

In Frankreich waren es Charles-Edmond Perrin (Lothringen, 1935) und André Déléage (Burgund, 1941), in Deutschland vor allem Friedrich Lütge („mitteldeutscher Raum“, 1937) die den regionalgeschichtlichen Ansatz weiter ausgebauten. Perrin lenkte die Aufmerksamkeit auf den Leitbegriff der seigneurie rurale und inspirierte damit vergleichende Arbeiten rechts und links des Rheins. Lütge erweiterte ihn zur großräumigen Typenlehre, die die Vergleichbarkeit erleichterte. Déléage widmete in seinem Werk über Burgund[1] mehr als 280 Seiten der Grundherrschaft (S. 407-688). Marc Bloche beschrieb 1941 in der Cambridge Economic History den Prozess der seigneurialisation in Spätantike und Frühmittelalter.

Ganz anders und in die Vorstellungen reziproker Herrschaft viel besser passend waren die Arbeiten Otto Brunners, der in seinem Land und Herrschaft auf der Grundlage österreichischer Quellen des Spätmittelalters, Grundherrschaft als Herrschaft über Bauern, als politischen Verband deutete, der die Lebenswirklichkeit der Betroffenen umfassend strukturiert. Dabei bettete er die Grundherrschaft in das Konzept der Hausherrschaft ein, deren gleichsam konzentrisch gedachte Erweiterungen die Grundherrschaft und die Landesherrschaft waren. Dabei gab der Herr Schutz, die Bauern Hilfe und Dienst. Darüber hinaus nahm Brunner an, diese Konzepte seien germanischer Herkunft und er forderte, den Inneren Bau der Grundherrschaft in „quellenmäßiger Begriffssprache“ zu beschreiben. Die Nationalsozialisten erkannten, dass dieses Konzept in mehrerer Hinsicht ihren Vorstellungen vom Konsenscharakter der Herrschaft und der germanischen Abkunft entsprach.

Nach dem Krieg wurde Brunner weiter rezipiert, doch weiterführende Fragestellungen entwickelten sich eher an neuen Regionalstudien, Vergleichsarbeiten, Untersuchungen zu einzelnen Herrschaftsträgern. Die marxistische Forschung befasste sich etwa mit dem Schicksal der freien Bauern, oder der sozioökonomischen Fassung der Formen der Grundherrschaft in der Germania im Rahmen der Annahmen über Produktionsweisen und -verhältnisse. In Westdeutschland wurden sie erst in den 1970er Jahren ernsthaft diskutiert, wozu auch die französische Forschung beitrug. Diese stärker sozialgeschichtliche Orientierung stärkte Karl Bosls Werben für den Begriff der familia als Ausgangspunkt sozialstruktureller Arbeiten. Neben zahlreichen Regionalarbeiten erschienen Übersichten, die die Dynamik der Anpassungsleistungen zunehmend erkennbar machen.

1965 stellte Adriaan Verhulst die These auf, das zweigeteilte Grundherrschaftssystem sei eine sowohl räumlich als auch zeitlich begrenzte Erscheinung gewesen. Er sah dieses System vor allem auf günstigen Böden mit geeigneten Siedlungsverhältnissen, wie sie vor allem in einigen Regionen des Frankenreichs herrschten. Zeitlich sei die Grundherrschaft mit Villikationssystem vor allem im 7. und 8. Jahrhundert entstanden. Sozialgeschichtliche Annäherungen, wie die Arbeit von Ludolf Kuchenbuch über Prüm in der Eifel zeigten, dass die Formen der Grundherrschaft sehr verschieden waren. Werner Rösener konnte für den Südwesten zeigen, dass sich die Villikationsverfassung im 12. und 13. Jahrhundert auflöste und durch ein System von Geld- und Naturalrenten ersetzt wurde. Parallel dazu entstand das echte Dorf, das keineswegs aus dem Dorf des Frühmittelalters hervorging, wie die Forschung lange annahm, das mit Gewannflus und Flurzwang verbunden war.

Inzwischen treiben neben Monographien vor allem Tagungen die Debatten voran. So regte etwa die Göttinger Tagung von 1987 Vergleichsstudien zwischen Frankreich und Deutschland an, fragte, ob die klassische Grundherrschaft überhaupt im Osten vertreten war, oder ob und wie die Herrschaft auf deutschem Gebiet gezielt eingeführt wurde; die von 1992 verlagerte das Gewicht auf das Hochmittelalter, wobei hier neben Strukturuntersuchungen Fragen der Auflösung des Villikationssystems im Mittelpunkt standen.

  Literatur

  • Günther Franz (Hrsg.): Deutsches Bauerntum im Mittelalter. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1976, ISBN 3-534-06405-4, (Wege der Forschung 416).
  • Alfred Haverkamp/ Frank G. Hirschmann (Hrsg.): Grundherrschaft - Kirche - Stadt zwischen Maas und Rhein während des hohen Mittelalters. Mainz 1997, ISBN 3-8053-2476-6.
  • Brigitte Kasten (Hrsg.): Tätigkeitsfelder und Erfahrungshorizonte des ländlichen Menschen in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft (bis ca. 1000). Festschrift für Dieter Hägermann zum 65. Geburtstag. Steiner, Stuttgart 2006, ISBN 3-515-08788-5, (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beihefte 184).
  • Ludolf Kuchenbuch: Grundherrschaft im früheren Mittelalter. Schulz-Kirchner, Idstein 1991, ISBN 3-8248-0021-7, (Historisches Seminar N. F. 1).
  • Friedrich Lütge: Die mitteldeutsche Grundherrschaft und ihre Auflösung. Stuttgart 1957, (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 4, ISSN 0481-3553).
  • Werner Rösener: Bauern im Mittelalter. 4. unveränderte Auflage. Beck, München 1993, ISBN 3-406-30448-6.
  • Werner Rösener (Hrsg.): Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1989, ISBN 3-525-35628-5, (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92).
  • Wolfgang Wüst: Dynamische Grundherren und agrarische Innovationen im alten Franken. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für Mittelfranken 99, 2000/2009, 2009, ISSN 0341-9339, S. 59–88.
  • H. Harnisch: Die Grundherrschaft. Forschungsgeschichte, Entwicklungszusammenhänge und Strukturelemente, in: Jahrbuch für Geschichte des Feudalismus 9 (1985) 89-240.

  Siehe auch

  Weblinks

  Einzelnachweise

  1. La vie rurale en Bourgogne jusqu'au début du XIe siècle, 2 Bde, Mâcon 1941.
   
               

 

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