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Das Stapelrecht oder auch Niederlagsrecht (lat. Ius emporii, eigentlich „Marktrecht“ im Sinne von „Verkaufsrecht“) war im Mittelalter das Recht einer Stadt, von durchziehenden Kaufleuten zu verlangen, dass sie ihre Waren in der Stadt für einen bestimmten Zeitraum abluden, „stapelten“ und anboten. Teilweise konnten sich Händler durch Zahlung eines Stapelgeldes von der Stapelpflicht befreien. Zusammen mit dem Stapelrecht hatten die Städte meist ein Umschlagsrecht.
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Konrad von Hochstaden, Erzbischof von Köln, gewährte der Stadt Köln am 7. Mai 1259 das Stapelrecht. Alle Waren – insbesondere die auf dem Rhein transportierten – mussten nun drei Tage den Kölner Bürgern zum Kauf angeboten werden. Diese Regelung verschaffte den Kölner Bürgern einen bedeutenden Reichtum.
Auch viele andere Städte hatten dieses Recht, unter ihnen Mainz, Frankfurt am Main, Heilbronn, Neuss, Münden (1247), Minden, Frankfurt (Oder), Görlitz (1339), Berlin, Magdeburg, Itzehoe (1260), Erfurt, Wien (1221) sowie die Hansestädte Lübeck, Hamburg, Stade (1259), Bremen und Zwolle (1438).
Für die Kaufleute kam erschwerend hinzu, dass die betreffenden Städte nicht umfahren werden konnten und so den Handelsverkehr auch in größerem Umkreis an sich zogen. So erhielt Leipzig 1507 das Meilenprivileg von Maximilian I. und konnte sein Stapelrecht auf 15 Meilen (ca. 115 km) um die Stadt ausdehnen.
Vor allem verderblichen Waren wie Milchprodukten, Fleischwaren, Fisch sowie dem Fernhandel setzte diese Auflage eine große Handelserschwernis entgegen.
Abgeschafft wurde das Recht – in Folge von Beschlüssen des Wiener Kongress von 1815 – auf einzelnen Strömen durch die Elbschifffahrtsakte von 1821, die Weserschifffahrtsakte von 1823, die Mainzer Akte zur Rheinschifffahrt von 1831 und allgemein durch die Einrichtung des Deutschen Zollvereins 1834.
Joseph Schumpeter teilt bei seiner Erörterung der merkantilistischen Literatur die exportmonopolistischen Praktiken bezüglich des Stapelrechts in drei Phasen ein:
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