Publicitade R▼
⇨ definição - Wikipedia
Publicidade ▼
Täter (n.m.)
der Macher, Killer, Mörder, Schuldige, Schuldiger, Schwerverbrecher, Täterin, Übeltäter, Verbrecher, Verursacher, Verursacherin
Ver também
Täter (n.m.)
Publicidade ▼
⇨ Dem Täter auf der Spur • Kein Täter werden • Täter (Strafrecht) • Täter unbekannt • Täter-Opfer-Ausgleich
Täter (n.)
Missetäter, Missetäterin, Übeltäter, Übeltäterin[Hyper.]
begehen, drehen, verüben[Dérivé]
schuldbewußt, schuldig, verschulden[CeQuiEst~]
Täter (n.)
inventeur (fr)[Classe]
Einzelne, Individuum, Mensch, Person, Persönlichkeit, Seele, Sterbliche, Sterblicher[Hyper.]
amtieren, auftreten, erscheinen - aufführen, ausführen, ausführen ,, bringen, darbieten, durch-, durchführen, machen, spielen - arbeiten, erarbeiten, schaffen, wirken - ausführen, schaffen, tun, verrichten, vollbringen, vollstrecken, wahr machen, wirken[Dérivé]
Wikipedia
Als Täter in der Alltagssprache wird nach klassischem Verständnis jemand bezeichnet, der etwas getan hat. Diese noch in älteren Lexika[1] an erster Stelle anzutreffende wertneutrale Begriffserklärung verblasst jedoch zunehmend. Inzwischen ist der negativ besetzte Wortsinn deutlich hervorgetreten.[2] Heute wird – vor allem in den Medien – jemand als Täter bezeichnet, der eine Straftat oder eine zumindest als Unrecht empfundene Handlung begangen hat. Der negative Wortsinn wird an vielen Komposita wie Täterbeschreibung, Täterkreis, Tätergruppe deutlich. In der Rechtssprache wird als Täter bezeichnet, wer eine rechtswidrige Tat begeht.
Inhaltsverzeichnis |
Im juristischen Bereich differiert die Bedeutung je nach Fachgebiet.
Im Strafrecht Deutschlands ist Täter, wer eine mit Strafe bedrohte Tat selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 StGB). An der Tat Beteiligte wie Anstifter oder Gehilfen sind keine Täter im strafrechtlichen Sinne. Grund für diese Differenzierung ist das im Strafrecht bestehende gesteigerte Bedürfnis nach Ahndung der individuellen Schuld. Anstifter werden, obwohl sie bei der Tatausführung in der Regel nicht zugegen waren, wie ein Täter bestraft (§ 26 StGB), während die Strafe des Gehilfen zu mildern ist (§ 27 Abs. 2 StGB).
Das Ordnungswidrigkeitenrecht Deutschland kennt demgegenüber nur den „Einheitstäter“. Jeder an der Tat Beteiligte wird wie ein Täter behandelt (§ 14 OWiG), unabhängig davon, ob er Tatherrschaft hatte oder nur an der Tat beteiligt war.
Im Zivilrecht wird der Begriff Täter im Zusammenhang mit der Leistung von Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlung und im Sachenrecht im Zusammenhang mit dem Schutz des Besitzes verwendet. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu findenden Nachweise zum Täter in § 830, § 859 und § 864 BGB haben keine wesentlich andere Bedeutung als im Strafrecht; sie stehen auch dort für jemanden, der entweder eine Straftat begangen hat (§ 823 Abs. 2 BGB) hat oder zumindest in absolut geschützte Rechtspositionen des Einzelnen rechtswidrig eingegriffen hat (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Eingriff in eine solche Rechtsposition muss nicht notwendigerweise zugleich eine Straftat sein (z. B. bei Störungen des Besitzrechts oder bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts). Auch das Zivilrecht verzichtet auf Differenzierungen nach Täterschaft und Teilnahme; jeder, der an der rechtswidrigen Tat beteiligt ist, gilt deliktsrechtlich als Täter. Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich (§ 830 Abs. 2 BGB).
Das Verwaltungsrecht verwendet den Begriff des Täters nur vereinzelt, z. B. im Zusammenhang mit Ausweisungen von Ausländern (§ 54 Nr. 4 AufenthG). Hierbei nimmt es Bezug auf zuvor begangene Vergehen. Einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Täterbegriff gibt es nicht.
Während das Schweizer Strafrecht wie das deutsche Strafrecht zwischen Täter, Anstifter und Gehilfen unterscheidet (Art. 24, Art. 25 und Art. 26 schweizer. StGB), behandelt das österreichische Strafrecht alle an einer Tat Beteiligten einheitlich als Täter (Einheitstäterbegriff, § 12 österr. StGB).
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Conteùdo de sensagent
calculado em 0,031s